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Deutschland – Dienstleistungen in der Forstwirtschaft – Vergabe von Dienstleistungen zur Gehölzpflege am Rheinufer auf Flächen des Bundesforstbetriebes Rhein-Weser der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - VOEK 558-25

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Résumé

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L'Institut fédéral de l'immobilier (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) recherche des entrepreneurs pour l'entretien de la végétation, l'abattage d'arbres et le retrait du bois mort sur les berges du Rhin en Allemagne. Les travaux sont divisés en trois lots géographiques : Duisburg, Wesel et Emmerich. L'objectif principal est d'éliminer les obstacles et dangers pour la navigation fluviale. Les travaux doivent principalement se dérouler entre le 1er octobre et le 28 février. Les entrepreneurs doivent respecter les lois sur la conservation de la nature et les normes de sécurité. Des obstacles imprévus comme des déchets peuvent survenir. Une inspection des lieux est fortement recommandée.

Description

Im Zuge dieser Ausschreibung werden Gehölzpflege-, Fäll- und Totholzbeseitigungsarbeiten am Rheinufer ausgeschrieben. - Die Leistung wird in drei Gebietslose aufgeteilt: Los 1: Gehölzpflege-, Fäll-, Neophyten- und Totholzbeseitigungsarbeiten am Rheinufer Abz. Duisburg, Los 2: Gehölzpflege-, Fäll-, Neophyten- und Totholzbeseitigungsarbeiten am Rheinufer Abz. Wesel, Los 3: Gehölzpflege-, Fäll-, Neophyten- und Totholzbeseitigungsarbeiten am Rheinufer Abz. Emmerich. - Im Rahmen dieser Ausschreibung sind Arbeiten zur Beseitigung möglicher Schifffahrtshindernisse bzw. Gefahrenquellen auszuführen. Die durchzuführende Arbeiten sind entsprechend der Lage der Flächen entlang des Rheinufers in drei Losen aufgeteilt. Die Arbeiten sind überwiegend zwischen dem 01.10. bis 28.02 eines Jahres durchzuführen. Abweichungen hiervon sind möglich. Die Auftragnehmerin (AN) hat dafür Sorge zu tragen das die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt, während der Maßnahme, nicht beeinträchtigt wird. Bei allen Arbeiten müssen die Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder eingehalten werden. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) müssen beachtet werden. Mit Erschwernissen ist bei allen durchzuführenden Arbeiten zu rechnen, so können z.B. kleinere Schüttsteinhaufen (Feuerstellen) angetroffen werden. Auch mit Tau- und Drahtresten sowie Müll und sonstigem Unrat ist auf den Arbeitsflächen zu rechnen. Maschinen- und Geräteräteschäden bzw. Stillstand, auch witterungsbedingt, gehen zu Lasten der Auftragnehmerin. Die genannten Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet. Bitte, beachten Sie: eine eingehende Ortsbesichtigung vor jeder Maßnahme wird dringend empfohlen. Ansprüche der AN, die auf mangelnde Ortskenntnis zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt. Vor Beginn der Maßnahme führt die AG eine Übergabe der Maßnahmenfläche mit einem Vertreter der AN durch, wobei der Urzustand der Fläche dokumentiert wird (Einweisungsprotokoll). Alle durch die Arbeiten auftretenden Schäden sind von der AN zu beheben. Eine Vergütung hierfür wird nicht gewährt. Die Arbeitsflächen sind Teil eines Flora-Fauna-Habitats, Naturschutzgebiets, Vogelschutzgebiets und ein gesetzlich geschützter Biotop. Die sich daraus ergebenden Natur- und Landschaftsschutzrechtlichen Vorgaben sind den jeweils geltenden Gebietsverordnungen zu entnehmen und einzu-halten. Siehe Anlagen C-03a „Schutzgebiete“ der jeweiligen Losen. - Die Böschungen und Rampen haben teilweise Neigungen von 1:1. - Je nach Witterungsverhältnissen kann es zu erheblichen Wasserstandsschwankungen und Risikowasserständen kommen. Dies kann verschiedene Komplikationen zur Folge haben: a) Verschieben bzw. Unterbrechen der Arbeit für einen längeren Zeitraum; b) neuerliche oder sogar mehrfache Baustelleneinrichtung. Zu a): Diese Vorkommnisse sind zu berücksichtigen und in den Einheitspreis mit einzurechnen. Eine permanente Wasserstandsbeobachtung ist durch die AN durchzuführen. Siehe hierzu auch die Pegelganglinien der jeweiligen Losen. Aufgrund des beschränkten Zeitraums für die Ausführung sind die Zeiten günstiger Wasserstände (durch erhöhten Arbeitsansatz) entsprechend zu nutzen, wobei immer die geltenden Arbeitszeitschutzgesetzte zu beachten sind. Zu b): Eine permanente Wasserstandsbeobachtung ist durch die AN durchzuführen. Sollte eine erneute Baustelleneinrichtung aus Sicht der AN nötig sein, beantragt sie dies rechtzeitig bei der AG. - Weitere Angaben sind dem Vertrag und seinen Anlagen zu entnehmen.

Source officielle

Source : TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)

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