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Stadtbezirke IV & VII - Jungbaumpflege an Straßenbäumen 2026

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Opis

Art der Leistung Baumpflegearbeiten Umfang der Leistung Im Rahmen des gesamten jährlichen Nachpflanzungsvertrags der Stadt Essen erhalten die Jungbäume während der dreijährigen Entwicklungsphase zwei Schnitte. Der erste Schnitt erfolgt im ersten bzw. der zweite Schnitt im dritten Standjahr. Da diese beiden Schnitte ausschließlich den unteren Kronenbereich, das sog. Lichtraumprofil des Baumes betreffen, ist es im vierten Standjahr weiterhin erforderlich, die Bäume aus jungbaumpflegerischer Sicht zu pflegen, um ihre Entwicklung und Funktion am Standort zu fördern. Die Jungbaumpflege ist eine nachhaltige Investition in die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bäume, sowohl für die Umwelt als auch für die Menschen, die von den Bäumen profitieren. Eine rechtzeitige und fachgerechte Jungbaumpflege legt den Grundstein für ein erfolgreiches Wachstum und eine geringere Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen in späteren Phasen des Baumlebens. Insgesamt trägt eine ordentliche Jungbaumpflege dazu bei, dass Bäume nicht nur gut aussehen, sondern auch widerstandsfähig gegenüber Umweltstressoren sind und ihre ökologische Rolle in ihrer Umgebung erfüllen können. Es ist eine nachhaltige Praxis, die sich langfristig positiv auswirkt, was weitreichende Auswirkungen auf die Zukunft der Bäume hat. Die geplante Schnittmaßnahme umfasst die Kronen- und Stammpflege an Jungbäumen, die gerade aus der dreijährigen Entwicklungspflege entlassen werden, sowie Bäume, die je nach Baumart maximal einen Durchmesser von 20 cm haben. Bäume dieses Auftrags liegen im öffentlichen Verkehrsraum in den Essener Stadtbezirken IV und VII. Die Arbeiten sind, zwecks Vermeidung von Schäden am Baum und besserer Übersicht über den Kronenaufbau, ausschließlich mit einer Hubarbeitsbühne auszuführen. Die Auftragslage erstreckt sich über die gesamten Stadtbezirke IV und VII und liegen bei 557 Bäumen (SB IV) bzw. 595 Bäumen (SB VII) mit einem maximalen Durchmesser von 20 Zentimeter gemessen auf 1 m Höhe. Hierbei handelt sich um einen einmaligen Vertrag. Die Baumpflegearbeiten dienen der Förderung eines vitalen und verkehrssichern Stadtbaumbestandes. Baumschäden, z.B. durch eine Verletzung des Rindengewebes, von Wurzelanläufen oder Bodenverdichtung im Wurzelteller sind in jedem Fall zu vermeiden. In besonderem Maße sind mehrere über-/nebeneinander liegende Wunden über 3 cm zu vermeiden. Falls während der Durchführung der Maßnahmen Unklarheiten bezüglich des Baumschnitts auftreten, muss der verantwortliche Baumpfleger des Auftragnehmers den zuständigen Bauleiter kontaktieren. Gemeinsam sollten sie vor Ort die endgültige Entscheidung darüber treffen, wie der betreffende Baum beschnitten wird. In besonderen Fällen ist die Situation vor Ort durch die Bilder zu dokumentieren. Wird nach dem Kronenschnitt die Mindestkronenhöhe (40% der Gesamthöhe des Baumes) unterschritten handelt es sich um Baumschäden. Vom Auftragnehmer verursachte Baumbeschädigungen jeglicher Art werden nach Methode Koch bewertet und entsprechend zu Lasten des Auftragsnehmers zusammen mit Gutachterkosten in Rechnung gestellt. Weitere Beschädigungen an städtischem Eigentum sind zu vermeiden und werden in Höhe der Wiederherstellungskosten in Rechnung gestellt. Vom Auftragnehmer verursachte Schäden an Wegen, vegetationstechnischen oder sonstigen Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen sind von diesem auf eigene Kosten wieder instand zu setzen. Zum Schutz der Artenvielfalt im Lebensraum Baum sind die Ge- und Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten (s. auch "Fachbericht Artenschutz" der FLL). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unmittelbar vor Beginn der Pflege- und Schnittmaßnahme die betroffenen Bäume in Augenschein zu nehmen und bei Anzeichen von artenschutzrelevanten Sachverhalten (Nester, Höhlungen, ...) den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser entscheidet dann über weiteres Vorgehen. Es ist damit zu rechnen, dass für jede Straße bzw. im Falle von verkehrswichtigen Essener Straßen ("KOST-Straßen") für mehrere Abschnitte dieser Straßen, insbesondere vor Ampelanlagen, Ortstermine mit der zuständigen Behörde zur Erlangung der verkehrsrechtlichen Genehmigung für die Durchführung der Arbeiten erforderlich werden. Dieser Aufwand wird nach nachgewiesenem Anfall in entsprechenden Leistungspositionen vergütet. Die Arbeiten sind wochentags von Montag bis Freitag zu leisten. Bezüglich von KOST-Straßen sind Einschränkungen der Arbeitszeiten nicht auszuschließen. Weitere Angaben sind dem Leistungstext zu entnehmen.

Oficjalne źródło

Źródło: Vergabemarktplatz NRW (open data satellites)

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