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Deutschland – Dienstleistungen im Umweltschutz – EU-WRRL - N2-Argon-Analytik an Grundwasserproben im Land Brandenburg im Herbst 2026 und Frühjahr 2027

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Zusammenfassung

Maschinell erstellte Zusammenfassung

Das Landesamt für Umwelt Brandenburg benötigt Dienstleistungen für die N2-Argon-Analytik an Grundwasserproben im Land Brandenburg. Die Beprobungskampagnen sind für den Herbst 2026 und den Frühjahr 2027 geplant. Die Vergabe dient der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der deutschen Grundwasserverordnung, die die Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern vorschreiben. Bisherige Untersuchungen zeigen, dass Grundwasserkörper in Brandenburg wegen diffuser Nitrat- und Ammoniumbelastungen in einem schlechten chemischen Zustand sind. Die Analytik soll der Behörde helfen, die flächenhafte Ausdehnung der Belastungen zu ermitteln. Geschätzter Wert, Einreichungsfrist, Zuschlagskriterien und das genaue Vergabeverfahren sind den vorliegenden Informationen nicht zu entnehmen.

Beschreibung

Im Jahr 2000 wurde die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) eingeführt. Ihre umweltpolitische Vorgabe ist u. a. das Erreichen eines guten chemischen Zustands für das Grundwasser bis 2027. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt über die Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (letztmalige Änderung am 12. Oktober 2022). Darin sind bundesweit die Anforderungen für die Überwachung und Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers geregelt. Nach der Grundwasserverordnung (GrwV 2010) ermittelt die zuständige Behörde (Landesamt für Umwelt Brandenburg - LfU) bei Überschreitungen von Schwellenwerten die flächenhafte Ausdehnung der Belastung. In Grundwasserkörpern (GWK), kann es zu Belastungen durch Schadstoffe im Grundwasser (GW) kommen. Bisherige Untersuchungen zeigen, dass in Brandenburg GWK vor allem aufgrund diffuser Belastungen durch Nitrat und Ammonium in den schlechten chemischen Zustand eingestuft werden.

Amtliche Quelle

Quelle: TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)

Prüfen Sie alle Angaben stets in der amtlichen Bekanntmachung.

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