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Deutschland – Arzneimittel – Abschlusses eines nicht-exkl. Rabattvertrags nach § 130a Absatz 8 bzw. 130c Absatz 1 SGB V für die Zeit vom 01.08.2026 bis zum i.d.R. 31.07.2028

Offen Auftragsbekanntmachung Noch 1 Tag

Zusammenfassung

Maschinell erstellte Zusammenfassung

Eine deutsche Krankenversicherung lädt pharmazeutische Unternehmen zum Abschluss nicht-exklusiver Arzneimittelrabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8 bzw. 130c Abs. 1 SGB V ein. Die Laufzeit reicht regulär vom 01.08.2026 bis zum 31.07.2028. Es handelt sich nicht um ein öffentliches Vergabeverfahren nach EU-Richtlinie 2014/24/EU oder dem GWB, da es keine wettbewerbliche Auswahl gibt. Die Konditionen, einschließlich des Rabattes, sind für alle Vertragspartner verbindlich und nicht verhandelbar. Jeder pharmazeutische Unternehmer nach § 4 Abs. 18 AMG kann teilnehmen. Zum Vertragsschluss müssen die Unterlagen bei der Kontaktstelle angefordert, unterzeichnet und die geforderten Erklärungen abgegeben werden. Ein geschätzter Wert wird nicht angegeben.

Beschreibung

Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen gemäß §§ 130 a Abs. 8 bzw. 130c Abs. 1 SGB. Es handelt sich nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der §§ 97 ff GWB. Vertragspartner kann jeder pharmazeutische Unternehmer gemäß § 4 Abs. 18 AMG werden. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH unterliegen derartige Zulassungsverfahren nicht zwingend dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Die Bekanntmachung dient als Aufforderung zum Abschluss von Rabattverträgen mit für alle Vertragspartner gleich geltenden und nicht dispositiven Konditionen einschließlich der Festlegung des Rabattes. Der Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung der Vertragsunterlagen und Abgabe der geforderten Erklärungen, welche bei der benannten Kontaktstelle angefordert werden können.

Amtliche Quelle

Quelle: TED — Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)

Prüfen Sie alle Angaben stets in der amtlichen Bekanntmachung.

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